Ihr Weg zur HNEE Professur

Der Ablauf von Berufungsverfahren ist in der → Berufungsordnung der HNEE geregelt. 

Ablauf eines Berufungsverfahrens

Der Ausschreibungstext beinhaltet die formalen und fachlich-inhaltlichen Anforderungen sowie die Auflistung der einzureichenden Unterlagen und wird in Fachjournalen, digitalen Portalen und auf der Website der Hochschule veröffentlicht.

Im Ausschreibungstext wird eine Vielzahl von Anforderungen adressiert. Lassen Sie sich davon nicht abschrecken. Gehen Sie in Ihrer Bewerbung bitte möglichst auf alle Punkte ein und achten auf die Differenzierung von Kriterien, die unabdingbar, alternativ oder wünschenswert sind. 

In der Regel wird um die Übersendung folgender Unterlagen gebeten:

  • Anschreiben
  • Lebenslauf, aus dem der wissenschaftliche Werdegang hervorgeht
  • Verzeichnis von Schriften- und Lehrveranstaltungen
  • akademische Zeugnisse
  • Nachweis von Lehrerfahrung
  • Drittmitteleinwerbung
  • geschlechtersensibles Lehr- und Forschungskonzept

Hilfreich kann es auch sein, Referenzen zu benennen, mit denen sich die Berufungskommission in Verbindung setzen kann.

Digitale Bewerbungsunterlagen werden nach Abschluss des Berufungsverfahrens gelöscht.

Formale und fachlich-inhaltliche Anforderungen

Das Brandenburgische Hochschulgesetz schreibt in § 43 Abs. 1 vor, welche (Mindest-) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren erfüllt sein müssen.

Die Regelanforderung lautet:

  • abgeschlossenes Hochschulstudium und
  • pädagogischen Eignung und
  • besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, in der Regel durch eine qualifizierte Promotion nachgewiesen und
  • besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens dreijährigen beruflichen Praxis, von der mindestens zwei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.

Der Nachweis der außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübten beruflichen Praxis auch dadurch, erfolgen kann, dass über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren der überwiegende Teil der beruflichen Tätigkeit in Kooperation zwischen Hochschule und außerhochschulischer beruflicher Praxis erbracht wurde.

WICHTIGE Unterlagen als Nachweis für die Erfüllung der formalen Einstellungsvoraussetzungen laut → §43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und 4 Buchst. b und Satz 2:

  • Nachweis Studium
  • Nachweis Promotion
    • benotet („qualifiziert“ gilt, wenn Sie mindestens mit der Note magna cum laude/sehr gut abgeschlossen wurde)
    • oder im Fall einer ausländischen unbenoteten Promotionsurkunde ergänzende Unterlagen zur besonderen Qualität
  • Nachweise berufliche Praxis
    • 3 Jahre berufliche Praxis, davon 2 Jahre außeruniversitär
      • sozialversicherungspflichtige Tätigkeit
      • nach dem Studium
      • 50 % eines Vollzeitäquivalents
  • Bei einer freiberuflichen oder selbstständigen Tätigkeit empfiehlt es sich, entsprechende Nachweise einzureichen.

  • Nachweise berufliche Praxis

    • 3 Jahre berufliche Praxis- der überwiegende Teil der hauptberuflichen Tätigkeit wurde in Kooperation zwischen Hochschule und außerhochschulischer beruflicher Praxis erbracht / die entsprechende Tätigkeit ist in qualitativer Hinsicht berücksichtigungsfähig, wenn sie sich durch die problembezogene Anwendung und Weiterentwicklung der anders als durch Grundlagenforschung gewonnenen und durch systematische Aufbereitung verfügbar gemachten wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen auszeichnet

Für den Auswahlprozess wird eine Berufungskommission gebildet, deren Aufgabe darin besteht, den Hochschulgremien und insbesondere dem/der Präsident*in einen Berufungsvorschlag mit in der Regel drei Namen in einer Rangfolge (die so genannte „Berufungsliste“) vorzulegen.

Die Zusammensetzung der Berufungskommission ist im Brandenburgischen Hochschulgesetz (BbgHG) und in der → Berufungsordnung der HNEE  geregelt.

Personen, die im Sinne §§ 20,21  Verwaltungsverfahrensgesetz befangen sind oder bei denen unter Berücksichtigung der entsprechenden Empfehlungen der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen in die unparteiliche und unbefangene Amtsausübung zu rechtfertigen (Besorgnis der Befangenheit), sind von der Mitwirkung in der Berufungskommission auszuschließen.

Dies gilt sowohl für Mitglieder der Kommission als auch für Gutachter*innen.

Nachdem die Berufungskommission die Bewerbungen gesichtet hat, lädt sie qualifizierte Bewerber*innen zu einer hochschulöffentlichen Anhörung in Präsenz ein. Die Anhörung besteht in der Regel aus einem wissenschaftlichen Fachvortrag und einer Lehrprobe unter Einbindung von Studierenden der Hochschule sowie einem strukturierten Interview mit der Berufungskommission unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

Nach der persönlichen Vorstellung der Bewerbenden wird der Berufungsvorschlag erarbeitet. In der Regel werden drei Bewerber*innen für eine externe vergleichende Begutachtung nach Aktenlage ausgewählt. Mindestens zwei externe Gutachten von auf dem Berufungsgebiet anerkannten, unabhängigen, auswärtigen Wissenschaftler*innen sind laut Hochschulgesetz dafür erforderlich.

Aufgabe der externen Gutachten ist es, die wissenschaftlichen Leistungen der von der Berufungskommission als listenfähig angesehenen Bewerber*innen mit Blick auf das Anforderungsprofil der Professur vergleichend zu beurteilen und der Berufungskommission eine Reihung vorzuschlagen.

Auf die externe Begutachtung kann gemäß → Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) verzichtet werden, wenn der Berufungskommission mindestens drei hochschulexterne sachverständige Personen angehört und diese an der Beschlussfassung über den Berufungsvorschlag mitgewirkt haben.

Die Berufungskommission erarbeitet und beschließt einen Berufungsvorschlag, der in der Regel drei Namen mit einer Listenreihenfolge enthält.

Die hochschulinternen Gremien beraten über den Berufungsvorschlag und leiten ihn an den/die Präsident*in zur Ruferteilung weiter.

Der/Die Präsident*in prüft die Rechtmäßigkeit des Verfahrens und erteilt den Ruf an die erstplatzierte Person der Liste. Mit der Ruferteilung ist die Einladung zu einer Berufungsverhandlung verbunden.

In der Berufungsverhandlung wird über die sachliche, personelle, räumliche Ausstattung; die Aufgabenwahrnehmung in Lehre, Forschung, Transfer und Selbstverwaltung; persönliche Bezüge und Zulagen verhandelt und wesentliche Eckdaten zu einer möglichen Verbeamtung, Nebentätigkeit sowie der Vertragsbeginn geklärt.

Die Ergebnisse der Berufungsverhandlung werden in einem Berufungsprotokoll festgehalten. Auf der Grundlage des Berufungsprotokolls erfolgt die Rufannahme durch den/die  Bewerber*in.

Nimmt die bzw. der Erstplatzierte das Berufungsangebot nicht an, erteilt der/die Präsident*in in der Regel dem/der Nächstplatzierten den Ruf. Enthält der Berufungsvorschlag keine Namen mehr, endet das Verfahren.

In dem Auswahlverfahren nicht berücksichtigte Bewerber*innen erhalten nach Abschluss des Berufungsverfahrens und rechtzeitig vor Ernennung bzw. Einstellung der zu ernennenden Person eine Information.

Nach der Rufannahme werden die Unterlagen zum Verfahren im Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg (MWFK), zu denen auch ein polizeiliches Führungszeugnis und ein amtsärztliches Gutachten gehört, eingereicht und es erfolgt die Berufung in ein Angestelltenverhältnis oder die Ernennung in ein Beamtenverhältnis durch die/den Minister*in.

Gesetze & Satzungen

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Berufungsverfahren und die Ausgestaltung der Dienstverhältnisse sind in Gesetzen und Verordnungen des Landes Brandenburg sowie entsprechenden Satzungen der HNE Eberswalde geregelt.